Heizkostenverordnung: Die Grundpflichten
- Mietpreisbremse: max. 10 % über Mietspiegel bei Neuvermietung (Stand: April 2026)
- Kappungsgrenze Mieterhöhung: 20 % in 3 Jahren (ggf. 15 %) (Stand: April 2026)
- Mietkaution: max. 3 Nettokaltmieten (Stand: April 2026)
- Kündigungsfrist Vermieter (> 8 J.): 9 Monate (Stand: April 2026)
- Betriebskostenabrechnung: spätestens 12 Monate nach Periode (Stand: April 2026)
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt wie Heizkosten auf Mieter aufgeteilt werden müssen. Die wichtigsten Regeln: Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. Die restlichen 30–50 % werden nach Wohnfläche aufgeteilt (Grundkostenanteil). Das verbrauchsabhängige Abrechnen setzt funktionierende Zähler in jeder Einheit voraus. Seit 2021: Fernwärme-Heizkostenverteiler müssen monatliche Verbrauchsdaten liefern — die Pflicht zur Fernablesung wurde verschärft. Die Pflicht gilt für Gebäude mit Zentralheizung und mehreren Wohneinheiten — Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (wenn du selbst eine Einheit nutzt) sind ausgenommen.
Die Abrechnungspflicht: Fristen und Inhalt
Dokumentieren Sie den Wohnungszustand bei Einzug lückenlos mit Fotos und einem unterschriebenen Übergabeprotokoll. Im Streitfall gilt: Wer keinen Beweis hat, trägt das Risiko. Normale Abnutzung (Kratzer, verblasste Tapeten) zahlt grundsätzlich der Vermieter — nicht der Mieter.
Jährliche Heizkostenabrechnung ist Pflicht — sie muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein. Der Inhalt muss enthalten: Gesamte Heizkosten der Abrechnungsperiode aufgeschlüsselt nach Verbrauch und Grundkosten. Gesamtverbrauch des Gebäudes und Verbrauch der einzelnen Einheit. Angewandter Umlageschlüssel. Summe der geleisteten Vorauszahlungen und sich ergebende Nachzahlung oder Guthaben. Wenn du die Frist versäumst: Du kannst keine Nachzahlung mehr fordern (Einrede der verspäteten Abrechnung) — hast aber weiterhin Pflicht zur Abrechnung.
Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Falsche Verteilerschlüssel: 50/50 statt vertraglich vereinbarter 70/30-Aufteilung. Nicht umlagefähige Kosten einbezogen: Wartungskosten die nicht in der BetrKV stehen. Veraltete Zählerstände: Wenn Heizkostenverteiler nicht abgelesen wurden, gilt eine Schätzung — aber nur nach klaren Regeln. Wohnflächen falsch berechnet: Dachschrägen, Keller und Abstellräume werden anders bewertet. Tipp: Lass die erste Heizkostenabrechnung von einem Energieberater oder einem auf Mietrecht spezialisierten Verwalter prüfen. Mehr: Betriebskostenabrechnung erstellen.
